§ 1 Geltungsumfang
(1) Unsere Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(2) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Lieferbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur dann an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von unseren Verkaufsbedingungen abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zum Zweck der Vertragsausführung getroffen werden, bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Festlegung.
(4) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebote – Angebotsunterlagen
(1) Angebote unsererseits sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbetätigung maßgebend.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
(3) Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Wir dürfen entsprechende Unterlagen des Kunden solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.
§ 3 Lieferfrist und Annahmeverzug
(1) Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst nach Abklärung aller technischen Fragen.
(2) Die Einhaltung der von uns übernommenen Lieferverpflichtung setzt im Übrigen die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der vom Kunden übernommenen Verpflichtungen voraus.
(3) Falls der Kunde in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben uns vorbehalten.
(4) Bei Vorliegen der in Abs. (3) genannten Voraussetzungen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands zu dem Zeitpunkt auf unseren Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist.
§ 4 Lieferverzug
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 5 Gefahrübergang – Transportversicherung
(1) Die Gefahr geht auf unseren Kunden wie folgt über:
a) Bei Lieferung ohne Montage oder Aufstellung ,wenn der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder vom Kunden abgeholt wird;
b) Bei Lieferungen mit Montage oder Aufstellung am Tag der Übernahme im Betrieb des Kunden oder – falls vereinbart – nach einwandfreiem Probebetrieb.
(2) Den Abschluss einer Versicherung gegen die üblichen Transportrisiken veranlassen wir nur auf entsprechenden Wunsch und auf Kosten des Kunden.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Rechnungserstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Der Abzug von Skonto ist nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung zulässig.
(3) Vorbehaltlich anderer Regelung in der Auftragsbestätigung ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug so sind von ihm Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu tragen.
(4) Ein Aufrechnungsrecht steht unserem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 7 Untersuchungspflicht und Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB) bezüglich der Lieferung ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Falle eines Mangels steht dem Kunden nach seiner Wahl ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu. In diesem Falle tragen wir alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Arbeits-, Material-, Transport- und Wegekosten, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann unser Kunde – unbeschadet etwaiger nachfolgend geregelter Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung unsererseits vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Entsprechendes gilt für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist.
(6) Werden von unserem Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
(7) Die Mängelansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von 12 Monaten gerechnet ab Gefahrübergang [vgl. § 5 (1)].
§ 8 Haftungsbegrenzung
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz ist in vorstehendem § 7 abschließend geregelt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(2) Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, sonstigen Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch soweit unser Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens oder statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Ein uns gegenüber bestehender Ausschluss oder eine Einschränkung der Schadensersatzhaftung gilt auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen in Bezug auf deren etwaige persönliche Schadensersatzhaftung.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände unserer Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen unserem Kunden zustehender Ansprüche.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist unserem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
(5) Unser Kunde ist verpflichtet, uns im Falle von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in Bezug auf die Vorbehaltsware unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Soweit der realisierbare Wert der Vorbehaltsware unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben. Dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, unseren Kunden am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
(2) Es gilt für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG); dies gilt auch dann, wenn unser Kunde seinen Sitz im Ausland hat.
§ 11 Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen nicht rechtswirksam sein oder werden, oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbedingung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die dem von den Parteien beabsichtigten Vertragszweck möglichst nahe kommt.
(Stand 2008)




